September 2011

2011-09-09 14:50 von Tino Ingwerth

Kündigung bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung

In einer weitüberwiegenden Anzahl von Mietverhältnissen ist mietvertraglich geregelt, dass die Miete spätestens zum 3. Werktag des Monats im Voraus zu entrichten ist. Diese Regelung findet ihre gesetzliche Stütze in § 556b Abs. 1 BGB. Lange Zeit war zwar umstritten, ob hierbei der Samstag als Werktag anzusehen ist, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2010 (Az.: VIII ZR 129/09) steht nun jedoch fest, dass bei der Berechnung der Zahlungsfrist von 3 Werktagen der Samstag nicht als Werktag mitzuzählen ist.

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