November 2011

2011-11-10 17:58 von Tino Ingwerth

Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen zählen zur Instandhaltungspflicht und sind daher grundsätzlich Aufgabe des Vermieters. Die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen kann jedoch abbedungen und somit auf den Mieter übertragen werden. Sind solche Vereinbarungen formularvertraglich ausgestaltet, handelt es sich üblicherweise um Allgemeine Geschäftsbedingungen, für welche zahlreiche Einschränkungen gelten. Die zu den Schönheitsreparaturen ergangene Rechtsprechung ist kaum noch überschaubar.

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