Kündigung bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung

2011-09-09 14:50 von Tino Ingwerth








In einer weitüberwiegenden Anzahl von Mietverhältnissen ist mietvertraglich geregelt, dass die Miete spätestens zum 3. Werktag des Monats im Voraus zu entrichten ist. Diese Regelung findet ihre gesetzliche Stütze in § 556b Abs. 1 BGB. Lange Zeit war zwar umstritten, ob hierbei der Samstag als Werktag anzusehen ist, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2010 (Az.: VIII ZR 129/09) steht nun jedoch fest, dass bei der Berechnung der Zahlungsfrist von 3 Werktagen der Samstag nicht als Werktag mitzuzählen ist. 

In einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.06.2011 -VIII ZR 91/10) hat dieser nun entschieden, dass die andauende und trotz Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Gemäß § 543 Abs. 1, Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei setzt die Kündigung wegen einer Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag gem. § 543 Abs. 3 BGB eine erfolglose Abmahnung voraus. 

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Mieter die Miete wiederholt erst zur Monatsmitte oder später gezahlt. Der Vermieter mahnte die Mieter daraufhin ab. Von der Abmahnung offenbar unbeeindruckt zahlten die Mieter die Miete auch in der Folge verspätet. Der BGH ist der Auffassung, dass die fortgesetzte verspätete Zahlungsweise eine gravierende Pflichtverletzung darstelle, „die die weitere Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter regelmäßig unzumutbar macht“. Auch die Einwendung der Mieter, dass sie sich in einem Irrtum über die Fälligkeit der Miete befunden hätten, konnte die Richter nicht überzeugen. Denn nach Ansicht des BGH hätten sich die Mieter in einem vermeidbaren Irrtum befunden, weshalb dessen Nachlässigkeit nicht ins Gewicht falle.

Spätestens nach Erhalt einer Abmahnung ist also höchste Vorsicht geboten. Kann eine pünktliche Mietzahlung nicht gewährleistet werden, z. B. wegen Auszahlung eines Gehaltes zur Mitte eines Monats, sollte eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter gesucht werden. Denn trotz der gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit der Miete gem. § 556b Abs. 1 BGB kann regelmäßig eine spätere Entrichtung der Miete vereinbart werden. Freilich bedarf es hierzu eines entsprechenden Entgegenkommens des Vermieters. Haben Sie weitere Fragen? Gern stehen wir Ihnen zur Verfügung –








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