Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen

2011-11-10 17:58 von Tino Ingwerth








Schönheitsreparaturen zählen zur Instandhaltungspflicht und sind daher grundsätzlich Aufgabe des Vermieters. Die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen kann jedoch abbedungen und somit auf den Mieter übertragen werden. Sind solche Vereinbarungen formularvertraglich ausgestaltet, handelt es sich üblicherweise um Allgemeine Geschäftsbedingungen, für welche zahlreiche Einschränkungen gelten. Die zu den Schönheitsreparaturen ergangene Rechtsprechung ist kaum noch überschaubar.

Dieser hat der Bundesgerichtshof nunmehr ein weiteres Urteil vom 21.09.2011 (VIII ZR 47/11) hinzugefügt und damit seine Rechtsprechung zur so genannten Farbwahlklausel bestätigt. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen wirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum „Weißen“ der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst.  Im entschiedenen Fall lautete die maßgebliche Klausel wie folgt:

„Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:

Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwänden sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.“

Mit der Klage hat der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gegenüber dem Mieter begehrt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Klausel unwirksam ist und daher ein Schadenersatzanspruch nicht besteht. Die Klausel benachteiligt den Mieter regelmäßig deshalb unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht. 

Vorsicht ist auch deswegen geboten, da der Begriff „Weißen“ im Sprachgebrauch häufig als ein Synonym für Streichen oder Renovieren benutzt wird. Die Richter waren jedoch der Überzeugung, dass hierdurch auch ein Anstrich in weißer Farbe zu verstehen ist und damit gem. § 305c Abs. 2 BGB die dem Mieter günstigste, weil zur Unwirksamkeit der Klausel führende Auslegung zu Grunde zu legen ist. Haben Sie weitere Fragen? Gern stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.








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