Mietminderung bei Unterschreitung der Wohnfläche
2010-07-15 16:38 von Tino Ingwerth
Weist eine Wohnung Mängel auf, kann der Mieter unter gewissen Voraussetzungen eine Minderung der Miete vornehmen. Ein solcher Mangel stellt auch die Unterschreitung der vereinbarten Wohnfläche dar, wobei eine Mietminderung nach ständiger Rechtsprechung nur dann berechtigt ist, wenn die Wohnflächenunterschreitung mehr als 10% beträgt. In diesem Fall kann auch eine Rückforderung überzahlter Miete für die zurückliegenden Monate durchgesetzt werden.
Nunmehr hat der BGH (Urteil vom 23.06.2010, VIII ZR 256/09) entschieden, dass diese Grundsätze auch dann gelten können, wenn der Mietvertrag eine Flächenangabe überhaupt nicht enthalte. Alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße im Vertragstext kann nicht entnommen werden, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bzgl. der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten.
Im konkreten Fall war die Wohnung von einer Immobilienmaklerin in der Zeitung angeboten worden, mit einer Fläche von ca. 76qm. Außerdem wurde der Mieterin vor Vertragsabschluss eine Grundrissskizze und eine konkrete Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 qm ausgewiesen wurde. Tatsächlich betrug die Wohnfläche nur 53,25 qm.
Diese Gesamtumstände lassen nach Ansicht der Richter darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohngröße, so der BGH.