Mängelgewährleistung PKW-Kaufvertrag

2016-05-20 17:02 von Tino Ingwerth








AG Chemnitz, Urteil vom 19.05.2016, Az.: 23 C 2837/14

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.718,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung des Rechtsanwaltes H. N., H., in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 09.10.2015 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites trägt mit Ausnahme der Kosten des Gutachtens vom 20.07.2015 der Beklagte; diese Gutachterkosten trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteiles zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.718,82 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Gewährleistung aus einem Kaufvertrag.

Der Kläger hat bei dem Beklagten am 11.01.2014 einen PKW BMW 320i (E90) zu einem Kaufpreis von 14.800,00 EUR erworben. Ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages (BI. 4 d.A) war das Fahrzeug erstmals im Juni 2008 zugelassen worden und hatte eine Laufleistung von 31900 Kilometern.

Der Kläger behauptet, das sowohl er als auch der Zeuge R. bereits auf der Rückfahrt Geräusche wahrgenommen hätten, die sie Windgeräuschen zugeordnet hätten. Diese hätten sich verstärkt, so dass der Kläger sich veranlaßt gesehen habe, überprüfen zu lassen, ob nicht doch ein technischer Mangel vorliege. In einer BMW-Vertragswerkstatt sei dann ein Defekt im Differenzial festgestellt worden. Am 03.09.2014 sei der Beklagte zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden, mit Anwaltsschreiben vom 02.01.2014 sei dem Beklagten eine Mängelbeseitigungsfrist bis zum 09.10.2014 gewährt worden. Nachdem der Beklagte auch hierauf nicht reagiert habe, habe der Kläger das Fahrzeug in der BMW-Niederlassung reparieren lassen und hierfür 1.718,82 EUR aufgewendet.

Der Kläger beantragt,

1. wie erkannt,

2. den Beklagten zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt H. N., H., außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wendet ein, der Kläger habe vor dem Kauf des Fahrzeuges eine einstündige Probefahrt durchgeführt, ohne dass er hierbei ungewöhnliche Geräusche wahrgenommen habe. Das Nacherfüllungsverlangen hält der Beklagte nicht für wirksam.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden und zu den Akten gereichten Schriftsätze und ihre Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 07.07.2015 (BI. 54 ff. d.A.) und 27.10.2015 (BI. 100 ff. d.A) durch Erholung eines Sachverständigengutachtens sowie Einvernahme der Zeugen S. R. und B. S. Der Zeuge W. hat sich schriftlich geäußert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 20.07.2015 (BI. 64 ff.), die Sitzungsniederschrift vom 14.04.2016 (BI. 108 ff. d.A) und die schriftliche Aussage des Zeugen W. vom 06.08.2014 (BI. 22 ff.d.A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Beklagte schuldet dem Kläger aus §§ 433, 437 Nr.3, 440, 280, 281 BGB Schadensersatz in der beantragten und tenorierten Höhe.

Im Einzelnen:

1. Vertragsschluss und -gegenstand sind unstreitig geblieben, es ist evident, dass es sich bei diesem Vertragsverhältnis um einen Kaufvertrag gehandelt hat.

2. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht auch mit der für die Entscheidungsfindung erforderlichen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Kaufsache bereits bei der Übergabe infolge eines defekten Differenziales an der Hinterachse mangelhaft war:

aa) Allerdings ist das vom Gericht erholte Sachverständigengutachten unergiebig geblieben. Das Gericht hatte den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2015 ausdrücklich dahin befragt, ob das streitgegenständliche Getriebe noch vorhanden sei, was seitens des Klägers auch bejaht wurde. Tatsächlich ist das Differenzial dann aber aus unerfindlichen Gründen dem Sachverständigen nicht zu Begutachtung überlassen worden, so dass dieser seine Schlußfolgerung - es habe ein Schaden am Differenzial vorgelegen - ausschließlich aus den Begleitumständen, insbesondere dem Fehlen anderer, den Mangel erklärender Schadensbilder am Fahrzeug, extrapoliert hat. Diese Schlußfolgerungen des Sachverständigen sind beweisrechtlich außerordentlich fragwürdig und jedenfalls zur Nachweisführung eines bei Gefahrübergang vorliegenden Mangels nicht geeignet.

bb) Dessen ungeachtet hat sich das Vorliegen des Mangels für das Gericht aus der Einvernahme der Zeugen R. und B. mit der notwendigen Sicherheit ergeben:

(a) Der Zeuge R. hat bekundet, den Kläger auf der Fahrt zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges begleitet zu haben. Auf der Rückfahrt habe er ab der Hälfte des Weges das gekaufte Fahrzeug gefahren, bei dem er, nachdem er vom Kläger darauf aufmerksam gemacht worden sei, ein Pfeifgeräusch wahrgenommen habe, welches er so interpretiert habe, dass etwas locker gewesen sei und Windgeräusche gemacht habe. Der Zeuge B. hat angegeben, dass in seiner Werkstatt der Werkstattmeister an dem vom Kläger vorgestellten PKW festgestellt habe, dass das Differenzial an der Hinterachse die Geräusche mache, woraufhin dann ein entsprechender Kostenvoranschlag erstellt worden sei. Im November 2014 sei das Fahrzeug dann repariert worden.

(b) Der Zeuge W. hat sich geweigert, bei Gericht zu erscheinen; im Hinblick auf seine schriftlichen Angaben hat das Gericht davon abgesehen, sein Erscheinen zu erzwingen; es hat seine Angaben allerdings auch seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

cc) Bei Würdigung der Angaben der Zeugen R. und B. war zu berücksichtigen, dass beide Zeugen widerspruchsfrei einen plausiblen Lebenssachverhalt schilderten. Ein persönliches Interesse eines Zeugen am Verfahrensausgang war nicht feststellbar, beide Zeugen machten ihre Angaben ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenzen. Insgesamt hat das Gericht keinerlei Anlaß gesehen, den Angaben der Zeugen keinen Glauben zu schenken.

dd) Aus der chronologischen Abfolge - Feststellung des Pfeifgeräusches bereits auf der Rückfahrt, dann nochmals in der Fachwerkstatt, Diagnose des Differenzial-Schadens und dessen Reparatur - ergibt sich für das Gericht die Gewißheit, dass dieser Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger vorgelegen hat.

ee) Dass bei einem Fahrzeug eines deutschen Markenherstellers, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erst sechs Jahre alt war und nur etwas mehr als 30.000 Kilometer gelaufen hatte, ein Defekt am Differenzialgetriebe einen Mangel i.S.v. § 434 Abs.1 S.1 BGB darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

3. Der Kläger hat dem Beklagten den Mangel auch wirksam i.S.v. § 281 Abs.1 BGB angezeigt und ihn zur Nacherfüllung aufgefordert:

a) Der Kläger hat durch den Rechtsanwalt Z. dem Beklagten den Mangel am 03.09.2014 angezeigt - der Zugang dieses Schreibens ist unstreitig - und ihn aufgefordert, entweder den Mangel zu beseitigen oder Geldersatz für die zu erwartenden Reparaturkosten zu leisten. Dieses Schreiben erachtet das Gericht als ausreichend. Insbesondere überspannt der Beklagte die an ein Nacherfüllungsverlangen i.S.v. § 439 Abs.1 BGB zu stellenden Anforderungen, soweit er darlegen läßt, dass der Kläger dem Beklagten nicht angeboten habe, ihm das Fahrzeug zur Mängelbeseitigung zur Verfügung zu stellen. Erstens war ein solches Angebot hier schon deswegen - noch - gar nicht angezeigt, weil der Kläger dem Beklagten ausdrücklich die Wahl zwischen der Mangelbeseitigung und einer einvernehmlich zu vereinbarenden Ersatzzahlung in Höhe von 1.700,00 EUR gelassen hatte, zu diesem Zeitpunkt für ihn also überhaupt noch nicht klar war, ob der Beklagte das Fahrzeug zur Mängelbeseitigung überhaupt benötigen würde. Erst, wenn der Beklagte mitgeteilt hätte, dass er auf einer Mängelbeseitigung bestand, wäre die Frage des Zur-Verfügung-Stellens des Fahrzeuges überhaupt zu erörtern gewesen. Zweitens korrespondiert der Pflicht des Käufers, die Kaufsache dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen, nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch eine Pflicht des Käufers, hierfür die Kostenfreiheit zuzusichern. Denn wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, ist es dem Käufer evident nicht zumutbar, ein Fahrzeug über mehrere hundert Kilometer zum Verkäufer transportieren zu lassen, vielleicht am Ende noch zu erfahren, dass der Verkäufer doch keine Nacherfüllung leisten will, ohne eine Sicherheit hinsichtlich der Transportkosten zu haben. Dieser Anspruch ergibt sich zwar unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 439, Rdnr.11 m.w.N.), dessen ungeachtet ist es Sache des Käufers, die Kostenübernahme ausdrücklich zuzusichern. Drittens hat der Beklagte unstreitig auf das Nacherfüllungsverlangen des Klägers auch weder eine Zur-Verfügung-Stellen des PKW verlangt, noch Kostenübernahme angeboten, noch den Mangel bestritten oder alternativ die Ausgleichszahlung geleistet. Vielmehr hat er schlicht gar nicht reagiert - auch nicht auf das zweite Aufforderungsschreiben vom 02.10.2014. Insoweit verhält er sich zumindest rechtsmißbräuchlich, wenn er nunmehr im Prozess geltend macht, der Kläger hätte ihm das Fahrzeug zur Verfügung stellen oder ihm dies anbieten müssen.

4. Die Höhe des nach §§ 280, 281 BGB maßgeblichen Schadens ist zur Überzeugung des Gerichts durch die Rechnung der BMW-Niederlassung H. vom 05.11.2014 (BI. 8 ff. d.A) mit einem Betrag von 1.718,82 EUR nachgewiesen, so dass der Kläger insgesamt in Höhe der Hauptforderung obsiegt.

5. Die Nebenforderungen sind indes nur teilweise begründet. Zwar ist richtig, dass der Beklagte - spätestens nach dem unstreitigen Zugang des Schreibens vom 02.10.2014 und dem Verstreichen der darin gesetzten Nachfrist - im Verzug war und dem Kläger den Verzugsschaden zu ersetzen hat. Hierzu zählen zweifellos auch die im Verfahren nicht festsetzbaren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Der Kläger trägt aber selbst nicht vor, die Rechnung seines Prozeßbevollmächtigten bereits bezahlt zu haben, so dass hier auch kein Zahlungsanspruch besteht, und zwar weder an den Kläger, noch den beauftragten Anwalt. Vielmehr kann der Kläger insoweit nur die Freistellung von der Forderung verlangen, die nach Auffassung des Gerichts als Minus im Zahlungsanspruch enthalten ist und deswegen trotz § 308 Abs.1 ZPO zugesprochen werden konnte.

6. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Gutachtenauftrag auf der Angabe des Klägers, dass das streitgegenständliche Differenzial für die Begutachtung noch zur Verfügung stehe, beruht hat. Wenn bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen wäre, dass dem nicht so war und der Gutachter deswegen voraussichtlich - wie dann ja auch geschehen - ein unergiebiges Gutachten vorlegen würde, hätte das Gericht auf die Begutachtung verzichtet. Insoweit ist es angemessen, dem Kläger unbeschadet seines Obsiegens im übrigen die Kosten dieser Begutachtung in Höhe von 2.149,26 EUR aufzuerlegen. Hinsichtlich der weiteren Kosten beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs.1 ZPO, die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der Anwaltskosten war geringfügig und wirkt sich deswegen auf die Kostenlast nicht aus.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Anmerkung der Kanzlei: Das Urteil ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsurteil wurde durch das LG Chemnitz am 05.10.2018 unter dem Az.: 3 S 222/16 erlassen. siehe hier




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