Mängelgewährleistung Kaufvertrag

2018-05-18 13:02 von Tino Ingwerth








AG Chemnitz, Urteil vom 17.05.2018, Az.: 23 C 1341/16

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 750,00 EUR für die Zeit vom 05.05.2016 bis zum 30.05.2017 sowie aus einem Betrag von 128,22 EUR seitdem zu zahlen, Zug-um Zug gegen Herausgabe des Motors BFQ (Nr.: ).

Weiter wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 107,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 05.05.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Zf.1) bezeichneten Motors seit dem 05.05.2016 im Verzug befindet.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Firma F. & K. bis zu einer Höhe von 1.886,57 EUR sowie der Forderung der Rechtsanwälte a., H., bis zu einer Höhe von 147,56 EUR freizustellen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteiles zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Seite Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckten Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.744,27 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Gewährleistungansprüche aus einem Kaufvertrag.

Der Kläger erwarb im November 2014 über das Anzeigenportal "eBay — Kleinanzeigen" einen VW-Motor Typ BFQ zu einem Kaufpreis von 750 €. Der Verkäufer deklarierte den Motor im zuvor geführten e-Mail Verkehr als "werksneu". Per Spedition ist der Motor am 28.11.2014 zu einer vom Kläger bezeichneten Werkstatt geliefert worden. Die Speditionskosten betrugen 93,90 €. Nach vollzogenem Einbau des Motors stellte sich heraus, dass dieser keine Funktion hatte und keine Kompression aufbaute. Daraufhin unterrichtete der Kläger mit Schreiben vom 29.12.2014 den Verkäufer von dem von ihm gefundenen Mängel und setzt eine Frist von zwei Wochen zur Nacherfüllung. Der Verkäufer bot die Instandsetzung des Motors an, bekundete aber keine Bereitschaft, den Motor zu Mangelbehebung abzuholen. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Prozessbevollmächtigten, seine Rechte geltend zu machen. Um die Anschrift des Verkäufers in Erfahrung zu bringen, bemühte der Kläger das Einwohnermeldeamt. Für die Registerauskünfte hatte der Kläger 13,80 € zu begleichen. Mit Schreiben vom 28.1.2015 wurde der Verkäufer erneut aufgefordert, bis zum 11.02.2015 den Motor abzuholen, einen neuen mit der geschuldeten Eigenschaft "werksneu" (eventuell durch Nachlieferung) herzustellen und zu liefern. Die bis zum 11.2.2015 gesetzte Frist verstrich erfolglos. Auf Antrag des Klägers wurde daraufhin ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem erkennenden Gericht (23 H 3/15) geführt. Mit Schreiben vom 26.04.2016 erklärte der Kläger sodann den Vertragsrücktritt.

Der Kläger behauptet, dass es sich bei dem Beklagten um diejenige Person handele, von der er den streitbefangenen Motor gekauft habe. Der Beklagte habe bei Verkauf des Motors gewerblich gehandelt, die Vielzahl der von ihm zeitgleich im Internet angebotenen Autoteile lege nahe, dass sich bei ihm nicht um eine Privatperson gehandelt haben könne. Für den Ein- und Ausbau des Motors seien Kosten in Höhe von 1886,57 € entstanden. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte auch die ihm entstandenen, vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen habe.

Er beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, 750 EUR nebst Zinsen seit dem 5.5.2016 in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Herausgabe BFQ Motor (Nummer: ) zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des BFQ Motor (Nummer: ) seit dem 5.5.2016 im Annahmeverzug befindet.

3. den Beklagten zu verurteilen, 1924,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2016 an den Kläger zu zahlen.

4. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise

erklärt der Beklagte die Aufrechnung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz in dem Verfahren 23 C 1579/16 vom 15.5.2017 in Höhe von 621,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.3.2017.

Er ist der Auffassung, dass ein wirksames Nacherfüllungsverlangen des Klägers nicht vorgelegen habe und ein etwaiger Schadensersatzanspruch deswegen nicht fällig sei. Bei der Versendung sei der Motor intakt und funktionstüchtig gewesen.

Wegen des Parteivortrages im übrigen wird auf die vorbereitenden und zu den Akten gereichten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 5.4.2017 (Bl. 119 ff. d.A.) und 18.5.2017 (Bl. 128 ff. d.A) durch Einvernahme des Zeugen N. und durch Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.4.2017 (Bl. 120 ff. d.A) sowie das schriftliche Gutachten des sachverständigen J. S. vom 6.11.2017 (Bl. 140 ff. d.A) verwiesen.

Das Gericht entscheidet im allseitigen Einvernehmen gemäß Beschluss vom 12.12.2017 im schriftlichen Verfahren nach dem Sachstand vom 11.1.2018.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Der Beklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz aus §§ 434, 437 Nr.2, 346, 281, 249 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe des streitbefangenenen Motors:

1. Vertragspartei des hier unzweifelhaft vorliegenden Kaufvertrages i.S.v. § 433 BGB ist jedenfalls auch der Beklagte geworden. Soweit dieser einwenden läßt, nicht er, sondern der Zeuge H. sei Verkäufer der Ware gewesen, findet diese Angabe in dem den Kaufvertrag anbahnenden und vorbereitenden eMail-Verkehr (Bl. 9 - 18 d.A) keinerlei Stütze. Die eMail-Kommunikation ist durchgängig zwischen dem Kläger und dem Beklagten geführt worden, letzterer spricht zwar gelegentlich von „wir", wenn er die Verkäuferseite meint, stellt jedoch an keiner Stelle klar, wer damit gemeint gewesen ist. Der Beklagte bezeichnet sich auch als denjenigen, der die Frage der Kontoverbindung zu klären hätte. Schließlich ist die Angabe des Beklagten, nur „Vermittler" gewesen zu sein, in seiner Nachricht vom 01.01.2015 (Bl. 10 d.A) erst erfolgt, nachdem der Kläger den Mangel des Motors moniert hatte. Da es einen die beiderseitigen Rechte und Pflichten regelnden und die Vertragsparteien vollständig beschreibenden, schriftlichen Kaufvertrag nicht gibt, muss das Gericht nach den gewechselten Erklärungen mit dem Kläger davon ausgehen, dass jedenfalls auch der Beklagte der Verkäufer der Ware gewesen ist.

a) Die Einvernahme des Zeugen H. verbot sich. Da auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts der Beklagte keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte bezeichnet hat, aus denen sich eine Verkäuferrolle des Zeugen H. hätte ergeben können, hätte der Zeuge nur zu einer Rechtsansicht befragt werden können, zu der Ansicht nämlich, Verkäufer der Sache gewesen zu sein. Rechtsansichten aber sind nicht beweisbedürftig und daher einer Zeugeneinvernahme auch nicht zugänglich.

b) Das auch der Kläger davon ausgeht, dass der Zeuge H. auf der Verkäuferseite Vertragspartei geworden ist, wie sein Schreiben vom 26.04.2016 (Bl. 51 d.A.) an den Zeugen H. zeigt - dabei allerdings ohne jede rechtliche Unterlegung von einer Gesamtschuldnerschaft ausgehend - erachtet das Gericht im Hinblick auf die klaren Aussagen in den gewechselten und den Vertrag vorbereitenden eMails für unbeachtlich.

2. Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kaufsache mangelhaft i.S.v. § 434 BGB war.

a) Die Frage war beweisbedürftig, weil der Kläger die Voraussetzungen von § 476 BGB nicht hinreichend dargelegt und auch nicht bewiesen hat. Aus einer Vielzahl im Internet angebotener Artikel kann zunächst nur geschlussfolgert werden, dass der Anbieter derselben diese - in aller Regel - in seinem Besitz hat oder jedenfalls (meistens) beschaffen kann und sie veräußern möchte. Ob es sich hierbei um unternehmerisches Handeln i.S. § 14 BGB handelt, dagegen nicht. Es werden weder eine Gewerbeanmeldung oder vergleichbares oder ein Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt, die ein gewerbliches Handeln des Beklagten beweisen könnten. Und die beigereichten Inserate stammen aus einem kurzen Zeitraum von wenigen Wochen, was gleichfalls gegen ein gewerbliches Handeln, dass üblicherweise auf eine längere Zeit angelegt ist, spricht. Insgesamt ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Indizien für eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten sprechen; die für eine Entscheidung erforderliche Sicherheit bieten sie aber nicht. Hiervon geht im übrigen der Kläger selbst ja auch aus, anderenfalls das von ihm angestrengte, selbständige Beweisverfahren überflüssig gewesen wäre.

b) Dahinstehen mag hier, ob es sich bei der Angabe „werksneu" um eine Eigenschaftszusicherung gehandelt hat, genauso kann die Frage dahinstehen, ob diese Angabe falsch war. Jedenfalls aber hat sich der vom Kläger gekaufte Motor weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, noch die gewöhnliche Verwendung geeignet (§§ 434 Abs.1 Nr.1 bzw. Nr.2 BGB).

c) Bereits der Sachverständige des selbständigen Beweisverfahrens hat in seinem Gutachten vom 03.12.2015 (Bl. 29 ff. d.A.) festgestellt, dass auf den Kolbenböden Aufsitzspuren der Ventile zu erkennen waren, die Ventile selbst verbogen sind und hierdurch eine Anlage der Dichtflächen der Ventile in den Ventilsitzen im Zylinderkopf nicht mehr gegeben ist, wodurch der Motor keine Kompression mehr aufbauen kann und funktionsunfähig ist.

d) Dasselbe Schadensbild ergab sich im Kern aus den Angaben des Zeugen N. in seiner informatorischen Befragung im Rahmen der Zeugeneinvernahme (Bl. 122 ff. d.A.).

e) Gegen diese Feststellungen sind von keiner Seite Einwendungen erhoben worden, der Sachverständige S. - der den streitgegenständlichen Motor auch bereits im selbständigen Beweisverfahren begutachtet hatte - schließt in seinem Gutachten vom 06.11.20017 (Bl. 140 ff. d.A.) auch einen Transportschaden aus.

f) Auf die Frage, ob der Motor bei Versand funktionstüchtig und mangelfrei gewesen ist, wie der Beklagte unter Beweisantritt behauptet, kommt es danach nicht an. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kläger - also bei Anlieferung in der von diesem bezeichneten Werkstatt - war er es zweifelsfrei nicht. Abgesehen davon behauptet der Beklagte selbst nicht, die Kompression des Motors vor der Versendung vermittels der dafür vorgesehenen Geräte gemessen zu haben. Nur hierdurch aber hätte er tatsächlich feststellen können, ob Funktionsfähigkeit und Mangelfreiheit gegeben waren. Bei bloßem, händischen Durchdrehen der Maschine, die auch der Zeuge N. vor dem Einbau vorgenommen hat, war der vorliegende Mangel gar nicht feststellbar, wie dessen Bekundungen belegen.

g) Nach den Umständen des Verkaufes war seitens des Klägers auch davon ausgegangen worden, dass der Motor sich für die beabsichtigte Verwendung - also den Antrieb eines Kraftfahrzeuges - eignen solle; jedenfalls aber ist dies die gewöhnliche Verwendung eines solchen Aggregats, es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien hier etwas anderes vereinbaren wollten.

3. Die Nacherfüllung ist gescheitert, § 440 S.1 BGB:

a) Der Kläger hat dem Beklagten den Mangel jedenfalls am 29.12.2014 und 28.01.2015 angezeigt und ihn zur Mängelbeseitigung aufgefordert.

b) Diesen Nacherfüllungsverlangen ist der Beklagte nicht nachgekommen.

aa) Das Gericht erachtet jedenfalls das Nacherfüllungsverlangen des Klägers vom 29.12.2014 - dessen Zugang beim Beklagten unstreitig ist - als rechtlich ausreichend. Der Mangel als solcher ist hinreichend konkretisiert und die zur Nacherfüllung gesetzte Frist war angemessen.

bb) Der Kläger hat den Beklagten in diesem Schreiben ausdrücklich aufgefordert, zur Nachbesserung einen „... Vorschlag ..." zu unterbreiten. Das enthält gleichzeitig konkludent auch die Aufforderung an die Beklagtenseite, Vorschläge dazu zu unterbreiten, wie die notwendige Untersuchung zur Überprüfung des Mangels durchzuführen war. Das wiederum schließt denknotwendig die Bereitschaft ein, dem Beklagten den Motor zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Insoweit war es jetzt Sache des Beklagten, sich gegenüber dem Kläger dazu zu positionieren, ob er zur Durchführung der Untersuchung an den Belegenheitsort des Motors reisen, er dem Kläger für die Rücksendung des Motors über eine Spedition einen entsprechenden Kostenvorschuss zur Verfügung stellen wollte oder welche andere Art der Überprüfung (ggf. durch einen Dritten) für den Beklagten vorliegend die gegebene gewesen wäre. Derartige Vorschläge hat die Beklagtenseite nicht unterbreitet. In der letzten, dem Gericht vorliegenden Textnachricht vom 07.01.2015 (Bl. 11 d.A) wird vom Beklagten lediglich um Schilderung gebeten, was genau an dem Motor für ein Schaden entstanden ist (wobei unerfindlich bleibt, welche genauere Schilderung als diejenige, die der Kläger bereits mit Schreiben vom 29.12.2014 gegeben hatte, denn hätte geboten sein sollen. Der Kläger hatte doch den später auch gutachterlich festgestellten Schaden im Einzelnen und ausführlich dargestellt) und Lichtbilder erbeten. Letzteres war hier nicht Sache des Klägers. Konkrete Vorschläge jedenfalls, wie der Beklagte die Überprüfung des Mangels denn hätte bewerkstelligen wollen, sind auch dieser Mail nicht zu entnehmen.

cc) Weitere Kommunikation von der Beklagtenseite hat es nach dem Vortrag beider Parteien dann nicht mehr gegeben. Sowohl das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28.01.2015 wie dasjenige vom 26.04.2016 sind vom Beklagten nicht beantwortet worden.

dd) Soweit die Beklagtenseite der Rechtsprechung entnehmen zu können glaubt, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten den Motor zur Überprüfung am Verkaufsort zur Verfügung zu stellen - also in der Quintessenz eine Rücksendung des Motors auf seine Kosten hätte organisieren sollen - folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Der Gesetzgeber hat in zutreffendem Vollzug der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in § 439 Abs.2 BGB die Kostenfreiheit hinsichtlich aller mit der Gewährleistung zusammenhängender Kosten für den Verbraucher, also den Gewährleistungsberechtigten, angeordnet (vgl. hierzu auch Palandt-Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 439, Rdnr.10). Das umfaßt auch die durch die Überprüfung auf seiten des Verkäufers entstehenden Kosten und beinhaltet erforderlichenfalls einen entsprechenden Kostenvorschussanspruch des Käufers (BGH, MDR 2017, 1180, zit.n. Juris). Etwas anderes ergibt sich hier auch aus den Umständen des Einzelfalles - anders, als bei der von der Beklagtenseite herangezogenen Rechtsprechung (BGH, MDR 2011, 775) - nicht. Immerhin waren bereits durch den Transport des Motors zum Kläger Kosten von 93,90 EUR entstanden. Das macht fast 13 % des Kaufpreises aus. Es ist auch weder vorgetragen, noch erkennbar, dass dem Kläger eine andere Möglichkeit zu Gebote gestanden hätte, einen Rücktransport des Motors kostengünstiger und ohne weiteren Aufwand realisieren zu können oder ihm aus anderen Gründen ein Rücktransport oder eine Rücksendung hätten zumutbar sein sollen.

Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz jedenfalls, dass der Käufer einer Ware in jedem Fall verpflichtet sein könnte, auf sein eigenes Kostenrisiko eine gekaufte Ware seinem Verkäufer zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit am Nacherfüllungsort zur Verfügung zu stellen, vermag das Gericht der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Eine solche Auffassung widerspräche im übrigen dem Geist und Sinn der Verbrauchsgüterrichtlinie. Wie Art.3 Abs.3 S.3 der Richtlinie 1999/44/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter bestimmt, müssen Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessen Frist und „... ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher ..." erfolgen. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine generelle Verpflichtung für den Käufer, die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme oder sonstigen Überprüfung durch den Verkäufer auf eigenes Kostenrisiko zu gewährleisten - und zwar, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits sicher davon ausgehen zu können, dass der Verkäufer auch Gewähr leisten wird - gerade in den Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um den Rücktransport einer großen, schweren und sperrigen Ware handelt, der nur durch eine Spedition mit erheblichen Kosten zu bewerkstelligen ist, eine solche erhebliche Unannehmlichkeit darstellen würde.

4. Nachdem der Beklagte auf das Schreiben vom 29.12.2014 nicht mit einem entsprechenden Vorschlag zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit mit Zusicherung der Kostenübernahme - und auf das weitere Schreiben vom 28.01.2015 dann gar nicht mehr - reagiert hat, war der Kläger auch nach § 440 S.1, 374 Nr.2, 323 Abs.1, 326 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist- und Nachfristsetzungen waren angemessen, der Zugang beider Schreiben bei dem Beklagten ist unstreitig. Die mit Schreiben vom 28.01.2015 bis zum 11.02.2015 gesetzte Nachfrist ist verstrichen, ohne das der Beklagte die Nacherfüllung geleistet hätte. Hinsichtlich des - an den Zeugen H. - gerichteten Schreibens vom 26.04.2016 (Bl. 51 ff. d.A.) hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, das ein gleichlautendes Schreiben auch an den Beklagten versandt worden sei. Dieses Schreiben hat der Kläger zwar, entgegen seiner Zusicherung, im Prozeß nie vorgelegt. Aber da der Beklagte weder dessen Inhalt noch Zugang bestreitet, ist für das Verfahren davon auszugehen, dass der Kläger auch im Verhältnis zu Beklagten wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Hieraus begründet sich auch die Feststellung des Annahmeverzuges.

5. In der Folge ist zunächst der Kauf des Motors nach §§ 275, 326 BGB rückabzuwickeln mit der Folge, dass der Kläger gegen den Beklagten - Zug um Zug gegen Rückgabe des Motors (§ 322 Abs.1 BGB) - einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des unstreitig geleisteten Kaufpreises in Höhe von 750,00 EUR hat.

Dieser Rückzahlungsanspruch ist allerdings durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 29.05.2017 (Bl. 131 d.A) in Höhe eines Teilbetrages von 621,78 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Znsen aus dem diesem Betrag seit dem 23.03.2017 erloschen, §§ 387, 389 BGB. Dem Beklagten steht aus dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 15.05.2017 aus dem Verfahren 23 C 1579/16 ein entsprechender und gerichtlicher festgesetzter Erstattungsbetrag in dieser Höhe zu. Einwendungen gegen die Aufrechnung oder Begründetheit des aufgerechneten Anspruches hat der Kläger auch nicht erhoben.

II. Soweit der Kläger Schadensersatz hinsichtlich der Transport-, Ein- und Ausbaukosten sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren geltend macht, ist auch dieser Anspruch aus §§ 325, 281 BGB grundsätzlich begründet.

1. Die Transportkosten von 93,20 EUR sind unstreitig entstanden, vom Kläger bezahlt und aufgrund der Mangelhaftigkeit des Motors nutzlos aufgewendet worden; sie sind vom Beklagten zu ersetzen. Auch die Kosten für die Einwohnmeldeamtsanfrage sind unstreitig entstanden, vom Kläger bezahlt und vom Beklagten in Höhe von 13,80 EUR zu ersetzen. Hieraus ergibt sich der titulierte Gesamtbetrag von 107,70 EUR.

2. Problematisch sind zunächst die Kosten des Ein- und Ausbaus des Motors.

a) Die Einvernahme des Zeugen N. hat ergeben, dass die Behauptung des Klägers, die in dem Kostenvoranschlag vom 08.01.2015 aufgeführten Arbeiten seien ihm in Rechnung gestellt worden, falsch war. Der Zeuge N. hat vielmehr bekundet, zwar die Arbeiten ausgeführt, dem Kläger aber im gegenseitigen Einvernehmen eine Rechnung gerade nicht gelegt zu haben, sondern die Rechnungslegung in Abhängigkeit vom Prozeßerfolg des Klägers in diesem Verfahren erst noch vornehmen zu wollen. Da diese Angabe des vom Kläger benannten Zeugen dem eigenen Vorbringen des Klägers diametral widerspricht und nicht erkennbar geworden ist, weshalb der Zeuge dem Kläger hätte schaden wollen, erachtet das Gericht diese Bekundung für glaubhaft.

b) Zwar kann ein ersatzfähiger Schaden i.S.v. § 249 BGB auch in dem Eingehen oder Entstehen einer Verbindlichkeit bestehen (Palandt-Grüneberg, aaO., § 249, Rdnr.4). Voraussetzung ist aber die Fälligkeit dieser Verbindlichkeit, die hier mangels Rechnungslegung und damit hinreichender Konkretisierung der Forderung noch nicht eingetreten ist.

c) Da andererseits nachgewiesen ist, dass der Zeuge N. den streitbefangenen Motor ein- und auch wieder ausgebaut hat, die hierfür veranschlagten Kosten auch ortsüblich und angemessen waren und die Bekundungen des Zeugen keinen Anlaß gegeben haben, in Zweifel zu ziehen, dass er sich für diese Werkleistung vom Kläger bezahlen lassen wird, hat sich das Gericht entschlossen, hier - als ein Minus im Leistungsantrag enthalten - nur auf eine Freistellung zu erkennen. Dadurch ist sichergestellt, dass der Beklagte erst zu leisten hat, wenn seinerseits der Kläger den Zeugen N. bezahlt hat - und auch nur in der Höhe dieser Zahlung.

3. Auch die vorgerichtlichen und im Verfahren nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren sind jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges vom Beklagten zu ersetzen. Allerdings behau-hauptet der Kläger hier selbst nicht, diese bereits bezahlt zu haben, sodass auch insoweit nur auf eine Freistellung erkannt werden konnte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Anmerkung der Kanzlei: Das Urteil ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsurteil wurde durch das Landgericht Chemnitz am 24.01.2019 unter dem Az.: 3 S 148/18 erlassen. siehe hier




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