Mängelgewährleistung Kaufvertrag

2019-01-25 12:05 von Tino Ingwerth








LG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, Az.: 3 S 148/18

1. Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 17.05.2018, Az.: 23 C 134116, in der Hauptsache unter Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, 750,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2016 Zug um Zug gegen Herausgabe BFQ Motor (Nr.: ) an den Kläger zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrte erstinstanzlich die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung eines gelieferten Motors.

Gemäß § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 17.05.2018 den Beklagten zur Zahlung von 128,22 Euro an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe und Herausgabe des Motors verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 24.05.2018 zugestellt. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.06.2018 Berufung eingelegt und nach entsprechenden Verlängerungsgesuchen vom 23.07.2018 und nach bewilligter Verlängerung der Berufungsbegründung bis zum 24.08.2018 und nochmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Zustimmung des Beklagten bis zum 24.10.2018 diese mit Schriftsatz vom 24.10.2018, eingegangen bei Gericht am 24.10.2018, begründet. Die Klägerin führt Berufung dahingehend, dass sie meint, dass die vom Amtsgericht als begründet angesehene Hilfsaufrechnung nicht hätte durchgreifen dürfen. Insoweit habe es an einer Aufrechnungslage gefehlt, da zwischenzeitlich Erfüllung aufgrund der hilfsweise erklärten Aufrechnung durch eine Zahlung der Rechtsschutzversicherung des Klägers an den bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingetreten sei.

Der Kläger beantragt deshalb,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Klage abweist und den Beklagten zusätzlich zu verurteilen, an den Kläger 621,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass keine Erfüllung mangels Empfangszuständigkeit für diese Forderung bei Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingetreten sei. Auch sei der Kläger als Gläubiger mangels Aufforderung nicht berechtigt gewesen, auf die Forderung hin zu leisten. Im Übrigen sei das Vorbringen präkludiert, da die Einwendung des Klägers erst in der Berufungsbegründung erfolgte, obwohl dies bereits im Ausgangsverfahren möglich gewesen sei.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Berufung hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten hat die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung die Hauptforderung nicht von 621,78 Euro zum Erlöschen bringen können.

Die Voraussetzungen für eine wirksame Prozessaufrechnung sind nicht gegeben.

Zwar hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.05.2017 hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Indes lag keine Aufrechnungslage nach § 387 BGB mehr vor.

Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Beklagte noch Inhaber der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, mit der im Verfahren hier hilfsweise aufgerechnet worden ist, tatsächlich gewesen ist. Dies ist jedoch zu verneinen, da die Zahlung der Rechtsschutzversicherung an den Prozessbevollmächtigten bereits am 26.05.2017 zum Erlöschen der Forderung gemäß § 362 Absatz 1 BGB geführt hat. Voraussetzung dafür, dass der Kläger als Schuldner schon an den Beklagten als Gläubiger leisten durfte, d. h. bereits am 26.05.2017 die geschuldete Forderung erfüllen durfte, ist, ob die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch erfüllbar ist. Dies ist zu bejahen. Der Zeitpunkt der Erfüllbarkeit richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien und sonstigen Umständen des Schuldverhältnisses, vgl. § 271 Absatz 2 BGB. Ist jedoch ein Fälligkeitstermin weder vertraglich vereinbart noch gesetzlich besonders bestimmt, treten Fälligkeit einerseits und Erfüllbarkeit andererseits nach § 271 Absatz 1 BGB grundsätzlich sofort mit Entstehung des Anspruchs ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt die Fälligkeit eines derartigen Kostenerstattungsanspruchs bereits mit der Kostengrundentscheidung ein. Danach kann mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Prozess aufgerechnet werden, wenn der Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsver-fahren rechtskräftig festgesetzt oder auch der Höhe nach unbestritten ist. Hier war der Anspruch bereits mit der Kostengrundentscheidung am 06.10.2016 entstanden und insofern auch fällig und erfüllbar, mit der Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses war dieser Anspruch auch unbedingt.

Die Zahlung erfolgte auch an den richtigen Gläubiger. Zwar wurde hier der Zahlbetrag nicht an den Beklagten persönlich, sondern an dessen Prozessbevollmächtigten im anderen Rechtsstreit geleistet. Jedoch ist zu beachten, dass gemäß § 81 letzter Halbsatz ZPO die Prozessvollmacht auch die Entgegennahme der vom Gegner zu erstattenden Kosten vorsieht und insoweit eine Empfangszuständigkeit für derartige Kostenerstattungsansprüche mit sich bringt. So liegt der Fall auch hier.

Dieses Vorbringen ist auch im Berufungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen. Zwar hat der Kläger diesen Sachvortrag erst mit der Berufungsbegründung, und nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Allerdings handelt es sich bei dieser reinen tatsächlichen Zahlung auf das Konto der Prozessbevollmächtigten um eine insoweit unstreitige Tatsache. Das weitere Vorbringen der Beklagten hierzu stellen jedoch lediglich abweichende rechtliche Wertungen dar, welche insofern nicht den Präklusionsregeln der §§ 530, 531 ZPO unterfallen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Absatz 2 ZPO stets auch neues unstreitiges Vorbringen mit der Entscheidung zugrunde zu legen. Denn nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Absatz 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.2015, Az.: VIII ZR 288/14).

III.

Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Absatz 2 ZPO nicht ersichtlich sind.

Vorinstanz: AG Chemnitz, Az.: 23 C 1341/16 siehe hier




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