Anscheinsbeweis spricht für Verschulden des Fahrstreifenwechslers

2019-05-09 17:40 von Tino Ingwerth








AG Mitte, Urteil vom 02.05.2019, Az.: 122 C 3133/18

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.513,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 215,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Pankow/Weißensee hat die Klägerin vorab zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Am 18.07.2018 befand sich der Zeuge G. mit einem LKW (amtl. Kennz.:    ) in der Linksabbiegespur der Prenzlauer Promenade stadteinwärts und wollte an der Rotbachstraße nach links abbiegen. In der rechts daneben liegenden und geradeaus führenden Fahrspur befand sich das vom Beklagten zu 1. gefahrene, vom Beklagten zu 2. gehaltene und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherte Gespann, bestehend aus einem PKW (amtl. Kennz.:     ) und einem Anhänger (amtl. Kennz.:    ). Der Beklagte zu 1. wollte vor dem Zeugen G. in die linke Fahrspur wechseln. In diesem Zusammenhang kam es zu einer seitlichen Berührung der linken Seite des Anhängers mit der rechten vorderen Ecke des LKW. Bezüglich der Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall und der Schäden am LKW wird auf die Fotos gemäß Bl. 8 ff. und 43 ff. d.A. Bezug genommen. Die Eigentümerin des LKW, die M. GmbH, trat ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an die Klägerin ab. Die Klägerin holte wegen der Schäden am LKW einen Kostenvoranschlag ein, bezüglich dessen Inhalts auf Bl. 13 d.A. Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 12.03.2018 lehnte die Beklagte zu 3. eine Zahlung an die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge G. habe hinter weiteren Fahrzeugen an der rot abstrahlenden Ampel gestanden. Als die Ampel grün geworden sei, seien die vor ihm befindlichen Fahrzeuge losgefahren. Auch er sei angefahren, da der LKW aber weniger stark beschleunigen könne, sei beim Anfahren eine Lücke zum vorausfahrenden Fahrzeug entstanden, die der Beklagte zu 1. genutzt habe, um von der Geradeausspur in die linke Spur zu wechseln, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Der Zeuge G. habe den Anhänger von seiner Position aus nicht sehen und daher nicht rechtzeitig auf ihn reagieren können. Auch habe bei der bestehenden Verkehrssituation keine Veranlassung für ihn bestanden, einen Blick in die seitliche Richtung zu machen. Der Beklagte zu 1. habe den Spurwechsel erzwingen wollen und dabei offenbar die Sichtverhältnisse des Zeugen G. falsch eingeschätzt. Die aus dem Kostenvoranschlag hervorgehenden Reparaturkosten seien für die Beseitigung der unfallbedingten Schäden erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 1.518,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2018 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 215,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. habe links geblinkt, um sich in die Linksabbiegespur einordnen zu können. Dies habe der LKW-Fahrer gesehen und er habe das Beklagtenfahrzeug auf der linken Spur einordnen lassen, indem er ihm eine ausreichend große Lücke zum Einfahren gelassen habe. Die Ampel sei aber schnell wieder auf rot umgesprungen, so dass alle Fahrzeuge wieder angehalten hätten, weshalb zwar das Beklagtenfahrzeug, noch nicht aber dessen Anhänger auf der linken Spur gewesen sei, sondern sich noch hälftig auf dem mittleren Fahrstreifen befunden habe. Als die Ampel wieder grün abgestrahlt habe, seien alle losgefahren, wobei der LKW-Fahrer in den noch stehenden Anhänger gefahren sei.

Mit Beschluss vom 20.11.2018 hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. Weiterhin hat es die Beklagten zu 1. und zu 2. gemäß § 141 ZPO angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 04.04.2019 verwiesen.

Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin (58.90.863701.0) lag vor und war zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die in der Hauptsache auf §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG gestützte Klage ist fast vollständig begründet.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 1.513,53 zuzüglich Nebenforderungen.

1.
Infolge der Abtretung vom 28.09.2018 ist die Klägerin bezüglich der aus dem Unfall vom 18.07.2018 resultierenden Ansprüche aktivlegitimiert.

2.
Dem Grunde nach haften die Beklagten voll für den Unfall vom 18.07.2018.

a)
Der Unfall stellte für keine Seite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG dar. Damit ist die Ersatzpflicht der einen oder der anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang der Ersatzpflicht hängen davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist. Dabei sind im Rahmen der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr neben unstreitigen zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

b)
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer alleinigen Haftung der Beklagten, da der Beklagte zu 1. den Fahrstreifen gewechselt hat.

Gemäß § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wobei jeder Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen ist. Wegen der mit einem Fahrstreifenwechsel innerhalb mehrspurigen Verkehrs verbundenen typischen Gefahren und der besonders gesteigerten Sorgfaltspflicht des Fahrstreifenwechslers spricht der Beweis des ersten Anscheines für dessen Verschulden. Den Verkehrsteilnehmer, der unter Gefährdung anderer den Fahrstreifen wechselt, trifft grundsätzlich die volle Haftung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVO, Rdnr. 17 a.E. m.w.N.). Die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Unfallgegners bleibt im Rahmen der Abwägung mit dem erheblichen Verkehrsverstoß des Fahrstreifenwechslers regelmäßig außer Betracht.

b)
Unstreitig wollte der Beklagte zu 1. den Fahrstreifen wechseln.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht hinreichend davon überzeugt, dass der beabsichtigte Spurwechsel des Beklagten zu 1. in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision erfolgte. Dies entspricht der Schilderung des Zeugen G., wonach der Beklagte zu 1. versucht hat, sich vor den fahrenden LKW zu drängeln. Dem stehen die Angaben des Beklagten zu 1. im Termin, denen sich der Beklagte zu 2. anschloss, nicht entgegen. Vielmehr bekundete der Beklagte zu 1., dass zwischen seinem Anhalten und dem Losfahren des LKW nur ein Augenblick lag und dass er nicht mehr wisse, wie lange dieser Zeitraum genau war.

Den sich daraus ergebenden Anschein konnten die Beklagten nicht ausräumen. Vielmehr fuhr der Beklagte zu 1. bei seinem Spurwechsel in eine Lücke vor dem LKW, die unstreitig nicht für den PKW samt Anhänger reichte. Der Fahrstreifenwechsel hätte unter den gegebenen Umständen nur nach vorheriger Verständigung mit dem Fahrer des LKW durchgeführt werden dürfen (OLG Hamm NZV 2013, 247 juris Rdnr. 11; OLG Hamm VersR 1992, 624). Ohne eine solche Verständigung durfte der Beklagte zu 1. nicht darauf vertrauen, dass der Zeuge G. auf seinen Vorrang verzichten würde. Insbesondere ist das bloße Lassen einer Lücke - sofern man hier ein bewusstes Lassen einer Lücke unterstellen würde - kein Verzicht auf den Vorrang. Auch ein Hupen, das die Beklagten zu 1. und zu 2. übereinstimmend behauptet haben, ist mehrdeutig und beinhaltet keine eindeutige Aussage dahingehend, auf ein Vorrecht zu verzichten. Vielmehr muss ein solcher Vorrangverzicht unmissverständlich angezeigt werden und auf ihn darf erst nach einer — von den Beklagten ggf. zu beweisenden — Verständigung vertraut werden (Hentschel/König/Dauer, aaO., § 8 Rdnr. 31). Diese Voraussetzungen haben die Beklagten schriftsätzlich bereits nicht hinreichend behauptet. Vielmehr trugen sie bis zum Termin stets vor, dass der Beklagte zu 1. aufgrund der Lücke, die sich vor dem LKW auftat, davon ausging, dass der LKW-Fahrer ihn hineinlassen wolle. Erstmals im Termin erklärte der Beklagte zu 1. nun, dass der Zeuge G. ihm durch ein Handzeichen signalisiert habe, dass er ihn vor sich in die Spur lassen würde. Erstaunlicherweise erfolgte diese Angabe erst, nachdem die Klägerin schriftsätzlich darauf hingewiesen hatte, dass die Beklagten kein aktives Zeichen des Zeugen G. behauptet haben. Zudem hat der Zeuge G. bekundet, ein solches Handzeichen nicht gegeben zu haben. Vielmehr schilderte der Zeuge G., dass der Beklagte zu 1. sich vor den fahrenden LKW drängelte. Die Angaben des Zeugen sind in sich schlüssig und glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht die Wahrheit gesagt haben könnte, hatte das Gericht — auch unter Berücksichtigung seines persönlichen Eindrucks — nicht. Hinzu kommt, dass das Gericht erhebliche Zweifel hat, ob das Erkennen einer etwaigen Handbewegung des Zeugen G. dem Beklagten zu 1. überhaupt möglich gewesen wäre. Denn nach den Bekundungen des Beklagten zu 1. befand er sich zu diesem Zeitpunkt vor dem LKW und der Höhenunterschied zwischen der Fahrerkabine des LKW und dem Fahrersitz des Mercedes ist derart hoch, dass eine Kommunikation fast nicht möglich erscheint. Zudem ergibt sich aus dem Foto Bl. 12 d.A., dass aus der Fahrerkabine des LKW trotz der im Unfallzeitpunkt gegebenen seitlichen Drehung des Beklagtenfahrzeugs nach links in Richtung der Fahrerkabine kaum eine Sicht durch das Seitenfenster des Beklagtenfahrzeugs möglich ist. Dementsprechend dürfte auch zu dem Zeitpunkt, als sich das Beklagtenfahrzeug noch vor dem Spurwechsel seitlich vor dem LKW befand, ohne ein Öffnen des Fensters des PKW und ein Hinaussehen kein Blickkontakt möglich gewesen sein. Einen Vorrangverzicht haben die Beklagten daher nicht beweisen können.

c)
Ein Mitverschulden des Zeugen G. käme zwar unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass er den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel rechtzeitig erkannt hat und sich hierauf einstellen konnte, den Unfall aber dennoch nicht vermieden hat. Der Zeuge G. hat jedoch überzeugend geschildert, dass er zwar den PKW gesehen, nicht aber mit dem Anhänger gerechnet und diesen auch nicht gesehen hat, da der Beklagte zu 1. ihn rechts überholte, der Anhänger sich im sog. toten Winkel befand und er sich auf das vor ihm liegende Geschehen konzentriert hat. Dies entspricht auch der Angabe des Zeugen gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizei. Danach wollte der Zeuge dem PKW den Spurwechsel ermöglichen, hat aber beim Anfahren den Anhänger übersehen. Solche spontanen und unverfälschten Äußerungen am Unfallort haben bei der Beweiswürdigung eine starke Bedeutung, weil sie erfahrungsgemäß richtig sind (KG NZV 2010, 395 juris Rdnr. 14). Das Gericht glaubt dem Zeugen G. deshalb auch, dass er auch den Spurwechsel des Anhängers gezwungenermaßen abgewartet hätte. Denn es ist lebensfremd, dass er leichtfertig einen Unfall riskieren würde, da er als Berufskraftfahrer naturgemäß unter besonderem Zeitdruck gestanden haben dürfte und wissen musste, dass ein Unfall für ihn einen überflüssigen, nicht unerheblichen Zeitverlust und möglicherweise auch Ärger mit dem Arbeitgeber zur Folge haben würde. Demgegenüber musste das allgemein bekannte Problem des großen toten Winkels bei LKW auch dem Beklagten zu 1. bewusst gewesen sein (vgl. OLG Hamm NZV 2013, 247 juris Rdnr. 11). Dennoch wechselte er aber teilweise in den linken Fahrstreifen, obwohl die Lücke nicht ausreichte, um den Fahrstreifenwechsel auch mit dem Anhänger ohne Gefährdung des LKW durchführen und beenden zu können. Ein Geradeausfahrer darf auf die Einhaltung der verkehrserforderlichen Sorgfalt vertrauen, wenn die Voraussetzungen für einen Spurwechsel gemäß § 7 Abs. 5 StVO nicht vorliegen (OLG Hamburg, VM 61, 36). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich aus den örtlichen Begebenheiten ergibt, dass stets mit plötzlichen Fahrstreifenwechseln zu rechnen ist (OLG Hamm, VRS 1981, 141). Dafür fehlen vorliegend allerdings jegliche Anhaltspunkte. Angesichts dieser Umstände fällt auch nicht maßgeblich ins Gewicht, ob der vom Beklagten zu 1. gefahrene PKW tatsächlich (schon oder noch) stand, als es zur Kollision kam.

Es bleibt somit dabei, dass der Beklagte zu 1. in die Lücke vor den Lkw fuhr, obwohl die Lücke nicht ausreichend Platz bot, um den Fahrstreifenwechsel vollständig abschließen zu können und obwohl der Beklagte zu 1. nicht sicher darauf vertrauen konnte, dass der Zeuge G. auch den Anhänger sehen würde.

d)
Im Rahmen der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge schlägt hiernach zu Lasten der Klägerin allenfalls die vom LKW ausgehende Betriebsgefahr zu Buche, die jedoch hinter dem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1. vollständig zurücktritt.

3.
Demzufolge hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens, der ihr durch den Unfall entstanden ist.

a)
Dies betrifft zunächst die Reparaturkosten für den LKW. Die Klägerin hat Fotos eingereicht, die die Schäden am LKW dokumentieren und unter Vorlage eines Kostenvoranschlages plausibel dargelegt, dass die Beseitigung der unfallbedingten Schäden am LKW Kosten in Höhe von € 1.493,53 netto verursachen würde. Zwar haben die Beklagten die Erforderlichkeit dieser Kosten bestritten, doch haben sie dies nicht ansatzweise begründet. Dies wäre aber gerade der Beklagten zu 3. möglich gewesen, da sie als Haftpflichtversicherung - was aus einer Vielzahl von Verfahren gerichtsbekannt ist - über einen entsprechenden technischen Sachverstand verfügt bzw. ohne Weiteres auf einen solchen zugreifen kann. Das pauschale Bestreiten des qualifizierten klägerischen Vortrags genügt daher nicht und erscheint „ins Blaue hinein".

b)
Die Kostenpauschale kann lediglich in Höhe von € 20,00 beansprucht werden (KG Beschluss vom 20.12.2010, 12 U 70/10, juris Rdnr. 53 ff.).

c)
Verzugszinsen auf die vorstehenden Forderungen ab dem 13.03.2018 kann die Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB aufgrund der Zahlungsablehnung der Beklagten zu 3. vom 12.03.2018 beanspruchen.

d)
Schließlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung des weiteren Schadens in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, bezogen auf einen Gegenstandswert bis € 2.000,00, mithin in Höhe von € 215,00 netto. Zinsen ab Rechtshängigkeit auf diesen Betrag stehen ihr gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.









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